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„Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls ab dem Jahr 2016 regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.03.2023 – VI R 39/20 – entschieden.“

BFH, Pressemitteilung Nr. 30/23 vom 29.06.2023 zum Urteil VI R 39/20 vom 23.03.2023

„Noch im Jahr 2018 erteilte das Bundessozialgericht sog. „Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ (NUB) – und damit auch der stationären Liposuktion bei Lipödem – eine deutliche Abfuhr. Mit Urteil vom 25.03.2021 hält das Bundessozialgericht an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest und gibt für noch nicht abschließend erforschte Behandlungsmethoden im stationären Sektor Richtlinien vor. Patienten können unter diesen Voraussetzungen auch solche Methoden in Anspruch nehmen, über deren Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit noch nicht abschließend entschieden wurde.“

Mamdouh Abdel-Hamid

Das komplette Urteil des Bundessozialgerichtes finden Sie anbei zum Download: